Das Urteil:
Harz-IV-Empfänger haben laut einem Urteil des Frankfurter Sozialgerichts Anspruch auf einen gebrauchten Fernseher. In zwei gestern veröffentlichten Urteilen wiesen die Richter die Entscheidungen der zuständigen Behörden zurück, die den Hilfeempfängern kein Geld für die Anschaffung zahlen wollten. Begründung: Ein Fernseher sei für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig. Er diene nur der Unterhaltung und Information.
Laut Gericht aber stelle ein Fernsehgerät den sozialüblichen Standard dar, der auch Harz-IV-Empfängern zugestanden werden müsse. Es bestehe aber nur Anspruch auf ein gebrauchtes Gerät.(Sächsische Zeitung, Freitag, 7.August 2009)