Wenn man zu den Leistungsempfängern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gehörte, sollte man es ggf. nicht verabsäumen, einen eventuellen Wechsel der Anschrift – verursacht beispielsweise durch Umzug – dem Bundesverwaltungsamt unaufgefordert mitzuteilen, da ansonsten eine Erhebung von Anschriftenermittlungskosten (25,- EUR) fällig wird (gemäß $ 12 Abs. 2 DarlehensV, § 18 Abs. 6 Nr. 3 BAföG), zahlbar binnen zwei Wochen an die Bundeskasse Halle.